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130%-Regelung (Opfergrenze)

Übersteigen die durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall entstandenen Reparaturkosten (zzgl. einer eventuellen Wertminderung) eines PKW den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %, kann der Geschädigte seinen PKW reparieren lassen. 

Beachten Sie: 

Die Reparatur muss fachgerecht, zeitnah und vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgen. In neueren Urteilen wird auch eine "zeitwertgerechte Reparatur", gegebenenfalls mit Gebrauchtteilen und mit geringfügigen optischen Mängeln als vollständig und fachmännisch angesehen. 

Der Geschädigte muss seinen besonderen Nutzungswillen zeigen und das Fahrzeug noch für mindestens 6 Monate weiternutzen (Integritätsinteresse).

Im Rahmen der 130% Regelung kann nicht fiktiv abgerechnet werden, das heißt es muss eine sach- und fachgerechte Reparatur erfolgen.