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Abschleppkosten

Sollte ein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig sein, wird das Fahrzeug auf Kosten den Versicherung des Schadenverursachers abgeschleppt.

In der Regel werden bei reparaturwürdigen Fahrzeugen nur die Kosten vom Unfallort zum nächsten Vertragshändler erstattet.

Sollte das Fahrzeug nach dem Schadenereignis vorerst zum Abschleppunternehmen gebracht worden sein, gehören die Verbringungskosten zum nächsten Vertragshändler auch zum Gesamtschaden und werden von der Versicherung erstattet.

Ist der Vertragshändler "des Vertrauens" weniger als 100 km von der Unfallstelle entfernt, werden auch diese Abschleppkosten häufig erstattet. Hierbei bleibt jedoch ein rechtliches Risiko bei der Kostenerstattung, das beachtet werden sollte.

Im Falle eines Totalschadens werden nur die Abschleppkosten zum nächsten Autoverwertungs- oder Entsorgungsbetrieb erstattet.