Der Geschädigte, der sein Fahrzeug nicht reparieren möchte, kann sich den Schaden von der Versicherung des Schadenverursachers "auszahlen" lassen.
Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten. Hierbei wird die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten nicht ausbezahlt, der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten.
Sollte im Zuge einer Reparatur in Eigenleistung dennoch Mehrwertsteuer anfallen, z.B. für Ersatzteile oder Lackierungskosten, so wird diese bei konkreten Nachweis erstattet.
Nach der aktuellen Rechtsprechung darf der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, sein Fahrzeug jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten veräußern.
Wird das beschädigte Fahrzeug dennoch innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes ( = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).