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Haftpflichtschaden

Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der “Geschädigte” ist, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden. 

Als Rechtsgrundlage gilt der §249 (Art und Umfang des Schadenersatzes) des BGB: 

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Dieser Schaden umfasst nicht nur den entstandenen Sachschaden am Fahrzeug. Auch ein möglicher eingetretener Personenschaden (Arzt- und Heilkosten, Schmerzensgeld, ...) und/oder Vermögensschaden (Wertminderung, Verdienstausfall, ...) werden erstattet.