Im Haftpflichtschaden kann der Geschädigte für die Dauer der Reparaturdauer (einschließlich Schadenermittlungszeitraum und Überlegungszeit) ein Ersatzfahrzeug anmieten.
Sollte das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sein, ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht ggf. eine Notreparatur durchzuführen, insofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist.
In der Regel beträgt dieser Zeitraum 14 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass es sich um einen Totalschaden handelt.
Bei Sonderfahrzeugen (Behindertenumbauten, Taxen, etc.), deren Beschaffung sich schwierig gestaltet, ist der Zeitraum entsprechend zu verlängern.