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Neuwagenerstatz

Wird ein noch sehr neues Fahrzeug durch einen Unfallschaden unverschuldet beschädigt, kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen ein Neufahrzeug vom Versicherer verlangen. Voraussetzung ist, dass das beschädigte Fahrzeug des Geschädigten eine Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 Kilometer hatte und nicht älter als einen Monat ist. Darüber hinaus muss eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt sein.

Die Rechtsprechung definiert eine erhebliche Beschädigung wie folgt. Es liegt in der Regel dann eine erhebliche Beschädigung vor, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurde. 

Darüber hinaus müssen für die fachgerechte Instandsetzung nicht unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten anfallen, bei denen in das Gefüge des Fahrzeuges eingegriffen wird. 

Wenn hingegen lediglich Fahrzeugteile betroffen sind, mit deren Auswechslung eine fachgerechte Reparatur möglich ist und keine Beeinträchtigung von Funktionstüchtigkeit und Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs verbleiben, scheidet der Anspruch auf Neuwagenersatz aus.