Restwert
Der Restwert in der Wert des nach einem Unfall beschädigten Fahrzeuges.
Grundlage der Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen im Haftpflichtschaden sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Hiernach ist der Wert zu ermitteln, den ein Geschädigter ohne größere Anstrengungen am allgemeinen regionalen Markt erwirtschaften kann.
Nach gängiger Rechtsprechung soll der Sachverständige 3 Angebote seriöser regionaler Aufkäufer in seinem Gutachten berücksichtigen.
Weitere Angebote aus den sogenannten "Restwertbörsen" der Versicherer müssen im Rahmen eines Haftpflichtschadens in der Regel nicht berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die eintrittspflichtige Versicherung jedoch vor Veräußerung des Fahrzeuges ein höheres Restwertangebot unterbreitet, ist der Geschädigte verpflichtet, auch dieses Angebot zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, sofern die Veräußerung von dem Geschädigten keine besonderen Anstrengungen abverlangt. Eine Wartezeit, um dem Versicherer die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Restwertgebotes zu geben, existiert aber nicht.
Sollte das Fahrzeug bereits zum dem vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert worden sein, und die Haftpflichtversicherung dennoch auf der Grundlage des eigenen höheren Restwertangebotes abrechnet, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.