Ein Totalschaden liegt vor, wenn die vom Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
Eine Reparatur gegebenenfalls ist dennoch möglich – siehe auch 130%-Regelung/Opfergrenze.
Technischer Totalschaden:
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug oder Teile davon so stark beschädigt sind, dass Sie auch unter Berücksichtigung modernster Reparaturmethoden nicht mehr sach- und fachgerecht instand zu setzen sind.
Unechter Totalschaden:
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. Hier hat der Versicherer die Möglichkeit auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes zu regulieren (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).