In der freien Marktwirtschaft steht es jedem Unternehmen frei, die Preise für Produkte selbst zu kalkulieren und festzulegen. Ein Richtwert bildet hierbei die unverbindliche Preisempfehlung (UPE).
In vielen Reparaturfirmen werden Ersatzteile über der UPE kalkuliert. Den Betrag über der UPE (Aufschlag) bezeichnet man als Ersatzteilzuschlag oder UPE-Aufschlag.
Diese Ersatzteilzuschläge des entsprechenden Reparaturbetriebes werden auch in der Schadenskalkulation der Kfz-Sachverständigen ausgewiesen.
Bei den Ersatzteilzuschlägen gibt es permanenten Streit zwischen Versicherern und Geschädigten, wenn ein Fahrzeugschaden fiktiv, also nach Gutachten abgerechnet werden soll (Auszahlung des Schadens ohne Instandsetzung). Bei der fiktiven Abrechung kürzen ein Großteil der Versicherer die Ersatzteilpreise auf das Niveau der UPE.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Ersatzteilpreise einschließlich Ersatzteilzuschlägen zu erstatten, sofern diese regional üblich sind. Diese Kürzung findet seitens der Versicherer wider besseren Wissens und vorsätzlich gegen geltendes Recht statt.
Die Position ist bei fiktiver Abrechnung in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.