Was tun nach einem Unfall?

  • Als Geschädigter müssen Sie den Ihnen entstandenen Schaden gegenüber dem Verursacher nachweisen.
  • Lassen Sie sich nicht auf die Erstellung eines Kostenvoranschlages verweisen. Scheinbar einfach gelagerte Schäden stellen sich nicht selten als erhebliche Schäden heraus (siehe auch Fachbegriffe - Bagatellschaden).
  • Beauftragen Sie hierfür einen qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten und die Schadenhöhe zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners mit oder ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Aufforderungen der gegnerischen Versicherung zum Verzicht auf einen Sachverständigen wirken sich nicht selten nachteilig für Sie als Geschädigten aus. Zudem kann die gegnerische Versicherung nicht auf ein Recht verzichten, dass nur Ihnen als Geschädigten zusteht.
  • Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
  • Die Beweissicherung über Schadenart und -umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger wegen der Reparaturdurchführung gibt. Auch eventuelle Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden. Ein Kostenvoranschlag ist zur Beweissicherung meist nicht ausreichend.
  • Die Höhe einer möglichen Wertminderung kann erst durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Geschädigte häufig auf die Ihnen zustehende Wertminderung oder überlassen es der gegnerischen Versicherung oder dem versicherungseigenen Sachverständigen diesen Betrag zu ermitteln. Es liegt auf der Hand, dass man weder die Ermittlung der Schadenhöhe, noch der Wertminderung, nicht demjenigen überlassen sollte, der diese letztendlich auch bezahlen muss.
  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sogenannte "Partnerwerkstätten" oder "Vertrauensbetriebe" sind Partner der schadenregulierenden Versicherung und nicht Ihr Partner.
  • Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung des Schädigers. Bei Streitigkeiten zum Schadenhergang und bei Körperverletzungen empfiehlt sich immer die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.


 Achtung Schadenmanagment:

 

Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen - insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagment werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) ausgeschaltet - letztlich zu Ihrem Nachteil.